Unfallwagen
Ab wann gilt ein Auto als Unfallwagen?
Nicht immer muss ein äusserlich sichtbarer Schaden an einem Fahrzeug gleich auf einen Unfall schliessen lassen und das beschädigte Auto dementsprechend als Unfallwagen deklariert werden. Zwar ist ein Unfall aus juristischer Sicht ein unvorhergesehen eingetretenes Ereignis, zu dem sicherlich auch das Streifen einer Autotür mit einem Fahrrad zählt, doch wird auch hier differenziert, wie hoch letztendlich der Schaden ist und ob das Fahrzeug danach als Unfallwagen zu werten ist.
Entstehen an dem Fahrzeug nur leichte Kratzer oder minimale Dellen, die zum Beispiel durch die ‘Smart Repair-Methode’ in einer Fachwerkstatt problemlos beseitigt werden können, so wird kein Jurist auf die Idee kommen, derartig beschädigte Fahrzeuge als Unfallwagen zu bezeichnen. In dem Fall würden lediglich Bagatellschäden vorliegen. Anders sieht der Sachverhalt bei grösseren Schäden aus. Ist in dem obigen Fall die Tür derart verbeult oder verzogen, dass sie ausgetauscht werden muss, so steht der Verkäufer in der Aufklärungspflicht gegenüber einem Interessenten, sofern er das Fahrzeug später veräussern möchte. Das Fahrzeug gilt somit als Unfallwagen. Der potentielle Käufer muss definitiv über den Schaden informiert werden, da hier ein Austausch von Karosserieteilen vorgenommen wurde. Wurde lediglich ein Anbauteil, wie zum Beispiel ein Scheinwerfer oder ein Aussenspiegel, beschädigt, liegt juristisch natürlich kein Unfall vor, da diese problemlos ersetzt werden können.
Auch Naturereignisse können derart hohe Schäden am Fahrzeug hervorrufen, dass eine professionelle Reparatur vorgenommen und das Fahrzeug definitiv als Unfallwagen deklariert werden muss. Dies könnte beispielsweise bei Dachlawinen, Hagel- oder Sturmschäden der Fall sein, bei dem das Autodach oder die Motorhaube stark deformiert wurde und ein Austausch unausweichlich erscheint.
Ein Verkäufer sollte beim Verkauf eines Unfallwagens immer ehrlich gegenüber dem Käufer sein, um sich unter Umständen nicht den Vorwurf einer arglistigen Täuschung gefallen zu lassen. Dadurch entstehende Gerichtskosten übersteigen den höheren Verkaufserlös in der Regel um ein Vielfaches.
Grundsätzlich sollte immer Vorsicht angebracht sein, wenn beispielsweise die Spaltmasse bei Türen, Hauben oder Kotflügeln nicht stimmen, Farbreste an Kunststoffteilen vorliegen oder Farbunterschiede in der Lackierung erkennbar sind. In den Fällen kann der potentielle Käufer davon ausgehen, auf einen Unfallwagen gestossen zu sein, an dem mit Sicherheit eine grössere Reparatur vorgenommen wurde, die eine Wertminderung nach sich zieht.
